Werbőczy (Verbőczy), István (Stephan), ungarischer Rechtsgelehrter und Staatsmann, * Verbőc (Komitat Ugocsa, heute Karpatenrußland) 1458 (?), † Ofen Mitte Oktober 1541, aus einer Familie des ungarischen Kleinadels, Sohn von Osvát W. und der Apollonia, geb. Deák.
Leben
Durch Studien im In- und Ausland, an der Preßburger Akadémia Istropolitana sowie an den Universitäten Bologna, Padua und vielleicht auch Wien erwarb sich W. die humanistische Bildung seiner Zeit und trat noch unter König Matthias Corvinus 1483 in den Dienst der königlichen Kanzlei. Seine politische Laufbahn begann er als Vertreter seines heimatlichen Komitats Ugocsa im ungarischen Landtag, auf dem er bald durch seine ungeheure demagogische Beredsamkeit und seinen brillanten Geist auffiel. Diese seine Talente stellte W. ganz in den Dienst der nationalen Adelspartei unter Szapolyai und stieg um die Jahrhundertwende rasch zu deren bedeutendstem Wortführer in den Landtagen auf. An der ungarischen Gesetzgebung von 1498 bis 1514, in die er geschickt die Interessen des von ihm vertretenen niederen Adels einzubringen wußte, hat W. einen führenden Anteil genommen, so z. B. das Gesetz von 1498 über das Recht der Stände zur freien Königswahl, das von 1500 über die Verpflichtung der Magnaten zur Aufstellung ihrer Banderialmilizen und von 1501 über die Beschränkung des Zehentrechtes für den hohen Klerus. Der 1502 zum Protonotar des Judex Curiae ernannte W. forderte in seiner berühmten, vom Fremdenhaß gekennzeichneten Rede auf dem Landtag von 1505 die Wiederherstellung des nationalen Königtums und bewirkte auch einen entsprechenden, gegen Habsburg wie gegen die Ja- giellonen gerichteten Beschluß der Stände für den Fall eines kinderlosen Todes König Wladislaws II. Der mittlerweile durch königliche Verleihungen und Korruption selbst zum Großgrundbesitzer von rund 200 Dörfern aufgestiegene W. nahm 1514 aktiv an der Vernichtung des Bauernheeres unter Dózsa teil und gab den Anstoß für das Gesetz dieses Jahres, das mit der Aufhebung der Freizügigkeit der Bauern deren Leibeigenschaft in Ungarn begründete.
Nach der Thronbesteigung König Ludwigs II. wurde W. 1516 Vorsitzender des hohen Gerichts der „praesentia regiae“ und in den darauffolgenden Jahren mit wichtigen diplomatischen Missionen betraut. Diese führten ihn nach Venedig, Rom, Worms (wo er 1521 die Doppelhochzeit des Erzherzogs Ferdinand mit der Jagiellonin Anna und der Habsburgerin Maria mit Ludwig II. festlegte sowie als Streitredner gegen Luther auftrat) und 1524 zum Reichstag nach Nürnberg, ohne daß er seine Hauptaufgabe, nämlich den Aufbau einer Mächtekoalition gegen die Türken, zu erfüllen vermochte. Nach seiner Rückkehr wählte ihn der Landtag am 24. Juni 1525 zum Palatin, als der W. im Frühjahr 1526 den Aufstand der oberungarischen Bergarbeiter blutig niederschlug und deren Rädelsführer mit der Begründung zum Tode verurteilte, daß sie Lutheraner wären, nachdem er bereits 1525 auf seinen Gütern gegen die Reformatoren vorgegangen war. Wenig später, im April 1526 gelang es dem Hochadel, W. unter der Beschuldigung des Hochverrats zu stürzen, ihn zur Verbannung zu verurteilen und sein Vermögen einzuziehen. Nach der Wahl Johann Szapolyais zum König ernannte ihn dieser zu seinem Kanzler und Berater, als der W. stets die türkenfreundliche Politik seines Herrn unterstützte und auch als sein Gesandter am Hofe des Sultans vertrat. Dieser ernannte ihn 1541 nach der Einnahme Ofens durch die Türken zum obersten Richter der Ungarn im nunmehr türkisch gewordenen Landesteil, doch W.s Leben und öffentliches Wirken, das in so verhängnisvoller Weise zur Schwächung Ungarns und damit zur Katastrophe von Mohács 1526 beigetragen hat, endete plötzlich im gleichen Jahr, wahrscheinlich durch Vergiftung.
Das Lebenswerk W.s, mit dem er Recht, Verfassung und politische Entwicklung Ungarns bis ins 19. Jh. nachhaltig bestimmte, bildete jedoch das „Tripartitum opus iuris consuetudinarii inclyti regni Hungáriáé“. Um 1500 beauftragte König Wladislaw II. W., das geltende ungarische Gewohnheitsrecht aufzuzeichnen und zu ordnen. 1514 legte dieser seine Arbeit dem Landtag vor, die auch vom König am 19. November 1514 sanktioniert, jedoch wahrscheinlich auf Einspruch der Hocharistokratie nicht in der üblichen Weise kundgemacht wurde, so daß W. mit der Drucklegung seines Werkes in Wien 1517 dessen Unterdrückung zu verhindern suchte (Nachdruck Frankfurt/M. 1969). Das Tripartitum erlangte auch später niemals den Rang eines formellen Gesetzbuches, doch schrieb man ihm in der Folgezeit faktisch die Kraft geltenden Rechtes zu. Es wurde geradezu zur „Bibel“ des ungarischen Adels, dessen Interessen es rückhaltlos diente, während das Recht der anderen Bevölkerungsschichten nur am Rande mitbehandelt wird. Verfassungsgeschichtlich wegweisend bis 1848 und 1867 blieb die im Tripartitum von W. formulierte ständische Staatsauffassung, nach der alle politischen Rechte beim Adel liegen, der die Machtausübung auf Vertragsbasis mit dem König auf die Weise regelt, daß dieser nur mit dem Adel aber nicht gegen ihn regieren kann. Eine nach 1526 unwirksam gebliebene Episode bildete hingegen der Versuch W.s, die Macht des Adels überzubetonen, indem er ihn als Glieder der „Heiligen Krone“ und diese als höchstes, über den König stehendes Symbol der Staatsmacht definierte. Diesen Versuch machte die ungarische Rechtshistoriographie des 19. und 20. Jh.s (Imre Hajnik, Ákos Timon und kritisch Ferenc Eckhart) zum Ausgangspunkt ihrer „Lehre von der Heiligen Krone“, mit der sie in unzutreffender Idealisierung der mittelalterlichen Ständeherrschaft der von ihr verkündeten bürgerlich-liberalen Staatsauffassung eine romantisch-nationale Akzentuierung geben wollte.
Literatur
Fraknói, Vilmos: Werbőczy István. Budapest 1899.
Csiky, Kálmán: Werbőczy István és Hármaskönyve. Budapest 1899.
Illés, József: Bevezetés a magyar jog történetébe. Budapest 1910, 1931(2).
Csekey, István: Werbőczy és a magyar alkotmányjog. Kolozsvár 1942.
Sarlós, Márton: Die organische Staatstheorie und die Staatstheorie der Heiligen Krone in der ungarischen Rechtsgeschichtswissenschaft. In: Ann. Univ. Budapest, Sect. juridica 2 (1960) 137-161.
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