Biographisches Lexikon zur Geschichte Südosteuropas

Badeni, Kasimir Graf
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Badeni, Kasimir Graf

Badeni, Kasimir Graf, österreichischer Staatsmann polnischer Nationalität, * Suchorów (Galizien) 14.10. 1846, † Krasne bei Bustz 9.07.1909.

Leben

B. trat nach dem Rechtsstudium an der Universität Krakau 1866 in den Staatsdienst ein, wurde 1871 Bezirkshauptmann und 1879 Hofrat und Leiter der Statthaltereiexpositur in Krakau. 1886 trat er in den Ruhestand und verwaltete seine Güter. B. wurde Führer der Krakauer Adelspartei und vom Großgrundbesitz in den Landtag entsandt. Im Oktober 1888 vom Kaiser zum Statthalter Galiziens ernannt, versuchte B., die jungruthenischen Führer für einen Ausgleich zu gewinnen und die autonomistisch-föderalistische Tradition mit den Bedürfnissen der Zentralverwaltung zu vereinen.
Ende September 1895 kam es unter B. zur Bildung der vom Kaiser gewünschten „Regierung der starken Hand“. Dem neuen Ministerpräsidenten ging der Ruf voraus, ein kluger Reformer und ein exakter Administrator mit großem Verwaltungsgeschick zu sein. Die Gunst und das Vertrauen des Kaisers hatte er sich erworben, als dieser 1894 Galizien bereiste und dort enthusiastisch empfangen worden war. B. stand als Pole über dem deutsch-tschechischen Gegensatz, der Wiener Boden jedoch und die Hintergründe der böhmischen Frage waren ihm fremd. Ihm mangelte tiefere Kenntnis der Verhältnisse außerhalb Galiziens, ihm fehlte die echte Geschmeidigkeit des Staatsmannes und jenes psychologische Feingefühl, das für die vorsichtige Behandlung des österreichischen Parlaments unerläßlich war. B. suchte in seiner Regierungszeit die Jungtschechen durch Zugeständnisse zu gewinnen: durch die Aufhebung des nach argen Ausschreitungen über Prag verhängten Ausnahmezustandes (Oktober 1895), durch die Entlassung des Grafen Franz Thun als Statthalter von Böhmen (Februar 1896) und schließlich durch die Sprachenverordnungen vom April 1897. Die schwankende Haltung B.s in der Frage um die Wiener Bürgermeisterwahl (Lueger) war bereits Vorbote seines Mißerfolges. B. brachte wichtige Gesetze im Reichsrat durch, z. B. das Beamtenversorgungsgesetz, das Gesetz zur Justizreform, das Patentgesetz, das Auswanderungsgesetz, das Wahlreformgesetz, durch das im Abgeordnetenhaus die Zahl der Sitze auf 425 durch 72 Abgeordnete aus der allgemeinen Wählerklasse (5. Kurie) erweitert wurde.
Nach dem Erfolg der Wahlrechtsreform zu Beginn des Jahres 1897 stürzte B. über seine Sprachenverordnungen für Böhmen vom 5. April 1897 und für Mähren vom 22. April 1897 (Badenische Sprachenverordnungen). Diese Verordnungen, die B. mit den führenden jungtschechischen Politikern vereinbart hatte, führten für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Böhmen und Mähren die tschechische Sprache als innere Amtssprache auf gleicher Ebene mit der deutschen ein und verlangten die perfekte Erlernung beider Landessprachen durch alle Beamte innerhalb der nächsten vier Jahre. Die Ordonnanzen waren gegenüber den deutschen Parteien politisch ungenügend vorbereitet. B. hatte jegliche Fühlungnahme mit den deutschen Parlamentariern vermieden, obzwar er durch diese Verordnungen einen definitiven Ausgleich zwischen Tschechen und Deutschen und die Voraussetzung für eine deutsch-tschechische Zusammenarbeit auf liberaler Basis im Abgeordnetenhaus schaffen wollte. Die politische Vereinigung der liberalen Deutschen und Tschechen zu einer großen Parlamentsmajorität war B.s Grundvorstellung; er war von dem Wunsch durchdrungen, für den Ausgleich mit Ungarn eine feste Majorität zu bekommen und daher die Tschechen um jeden Preis zu gewinnen. Nach der Erlassung der Sprachenverordnungen stand B. jedoch einer ausweglosen Situation gegenüber: einerseits hatten die deutschen Oppositionsparteien den bedingungslosen parlamentarischen Ausnahmezustand proklamiert, andererseits mußten gleichzeitig die den wirtschaftlichen Ausgleich mit Ungarn betreffenden Gesetze auf parlamentarischem Wege behandelt und finalisiert werden. Die nationalen deutschen Parteien verhinderten dies durch die gegen B. und seine Verordnungen gerichtete Obstruktion. Es kam zu wüsten Szenen im Reichsrat, zu schweren Straßendemonstrationen in Wien und anderen Städten (Graz, Prag). Der Obstruktion im Abgeordnetenhaus wollte die Regierung durch gewaltsame Änderung der Geschäftsordnung, durch die sog. „Lex Falkenhayn“ und durch den § 14, dem Notverordnungsrecht der Regierung, Herr werden. Die Anwendung des § 14 verhinderte wiederum ihrerseits die vertragliche Regelung des wirtschaftlichen Ausgleiches mit Ungarn. Die Erneuerung des 1897 abgelaufenen Zoll- und Handelsbündnisses mit Ungarn kam auf parlamentarischem Wege nicht zustande; das wirtschaftliche Verhältnis zu den Ländern der ungarischen Krone mußte mit einer kaiserlichen Verordnung geregelt werden. An Stelle des Zoll- und Handelsbündnisses trat die einseitige Verfügung in beiden Ländern. Erst 1907 kam es wieder zu einer vertragsmäßigen Regelung. Nachdem sich die Unruhen wegen der Badenischen Sprachenverordnungen, die 1899 liquidiert wurden, im Herbst 1897 steigerten, verfügte der Kaiser am 28. November 1897 die Schließung des Parlamentes und den Rüdetritt B.s.

Literatur

Kornauth, Friedrich: Graf Badeni als Ministerpräsident (1. Oktober 1895 bis 28. November 1897). (Diss.) Wien 1949.
Hansel, Gertraud: Die tschechische Stellungnahme zu den Sprachenverordnungen Badenis vom 5. und 22. 4. 1897. (Diss.) Wien 1953.
Sutter, Berthold: Die Badenischen Sprachenverordnungen von 1897. Ihre Genesis und ihre Auswirkungen vornehmlich auf die innerösterreichischen Alpenländer. 2 Bde. Graz, Köln 1960/65. = Veröffent lichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs. 46. 47. (mit Bibliographie).

Verfasser

Friedrich Gottas (GND: 105731153)


GND: 118651625

Weiterführende Informationen: https://prometheus.lmu.de/gnd/118651625

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Empfohlene Zitierweise: Friedrich Gottas, Badeni, Kasimir Graf, in: Biographisches Lexikon zur Geschichte Südosteuropas. Bd. 1. Hgg. Mathias Bernath / Felix von Schroeder. München 1974, S. 119-121 [Onlineausgabe]; URL: https://www.biolex.ios-regensburg.de/BioLexViewview.php?ID=498, abgerufen am: (Abrufdatum)

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